Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen

 

Stand: Juni 2020

 

I. Allgemeines

Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen der SystemKosmetik Produktionsgesellschaft für kosmetische Erzeugnisse mbH (nachfolgend: Lieferant) an einen Unternehmer (nachfolgend: Besteller), soweit sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter gelten nur insoweit, als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin keine ausdrückliche Zustimmung zur Geltung jener Geschäftsbedingungen. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

II. Angebot und Lieferumfang

  1. Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Muster, Gewichtsund Maßangaben sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswert angegeben.
  2. An Unterlagen, die zum Angebot gehören, wie Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Muster, Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Der Lieferant ist an sein Angebot sechs Wochen gebunden.
  4. Der Besteller ist an die Bestellung höchstens bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferant die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Sämtliche zwischen Lieferant und Besteller getroffenen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
  6. Produktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.
  7. Werden vor Ausführung des Auftrages auf Veranlassung des Bestellers Vorarbeiten geleistet, wie z.B. Muster, Probesätze, Produktentwicklungen, werden diese ausdrücklich berechnet, wenn dies vereinbart ist. Im Falle der Auftragserteilung werden diese Leistungen nicht nochmals berechnet.
  8. Entwicklungskosten und Prüfungsgebühren, die zur Durchführung des erteilten Auftrags notwendig sind, können gesondert berechnet werden.
  9. Verlangt der Besteller die Verwendung von ihm bestimmter Inhaltsstoffe, werden diese nur nach gesonderter Vereinbarung seitens des Lieferanten auf deren Zulassung, Eignung, Qualität und Verkehrsfähigkeit geprüft.
  10. Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen der verwendeten Stoffe und Substanzen sowie Wirknachweise und Beurteilungen sind gesondert zu beauftragen.
  11. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Besteller zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB (falls anwendbar) gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Lieferant zu vertreten hat. Grundsätzlich ist eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 5 % des Auftragsvolumens fällig, es sei denn, der Besteller weist nach, dass dem Lieferanten kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  12. Soweit Waren auf Wunsch des Abnehmers sukzessive geliefert werden, kann der Lieferant die anfallenden Lagerkosten und die Kosten für Versicherungen, die zum Schutz der Ware abgeschlossen werden, dem Besteller gesondert in Rechnung zu stellen.
  13. Der Besteller hat Auftragsbestätigunten sofort zu prüfen und innerhalb von einer Woche zu reklamieren.

 

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Lieferanten oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Lieferant bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, die Preis entsprechend anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist der Lieferant nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens vier Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Lieferanten durch den Annahmeverzug des Bestellers entstehen, kann er vom Besteller ersetzt verlangen.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung unter Abzug von 2 % Skonto innerhalb von acht Tagen, rein netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. Die dem Besteller aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. SkontiZusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
  3. Der Lieferant nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel gegen Berechnung der Wechsel- und Diskontspesen zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Lieferant über den Gegenwert verfügen kann.
  4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Lieferanten bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nur in dem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
  5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Lieferanten nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
  6. Der Lieferant ist berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % des Kaufpreises zu verlangen.

 

 IV. Lieferfristen und Verzug

  1. Lieferfristen und -termine sind nur dann vereinbart, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffender Rezepturen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Willens des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird.
  4. Der Lieferant ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Lieferanten zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  6. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Lieferant aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
  7. Der Lieferant hat für durch Verschulden des Vorlieferanten verzögerte oder unmöglich gewordene Lieferungen grundsätzlich nicht einzustehen, es sei denn, dass die Lieferung aufgrund eines eigenen Verschuldens des Lieferanten, seines Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen verzögert wird oder unterbleibt. In diesem Fall beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung des Lieferanten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Tritt der Lieferant zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung seine ihm gegen den Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Besteller ab und kann der Besteller diese Ansprüche nicht vollständig durchsetzen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller schadlos zu halten.
  8. Die Haftungsbegrenzung der Nr. 7 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft oder ein absolutes Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des vom Lieferanten zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
  9. Für den Verzugszins gilt die gesetzliche Regelung des § 288 BGB.

 

V. Gefahrenübergang und Transport

  1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Lieferanten überlassen. Die Ware wird nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert.
  2. Im Fall des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch weitere Leistungen übernommen hat.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag mit dem Besteller vor.
  2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird – unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; anderenfalls ist der Lieferant berechtigt, diese auf Kosten des Bestellers selbst zu versichern. Der Besteller verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Lieferanten abzutreten.
  4. Der Besteller darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Lieferanten nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Besteller zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Anderenfalls kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändungdes Gegenstandes durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferant ausdrücklich und schriftlich erklärt.
  7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Lieferanten gutgebracht.

 

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel

  1. Sind die verkauften Gegenstände mangelhaft, so kann der Lieferant zum Zwecke der Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  2. Der Besteller ist bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zum Rücktritt, zur Minderung und zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer VIII dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berechtigt. Die Nacherfüllung gilt in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen.
  3. Die vorgenannten Mängelrechte bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen der Kaufsache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  4. Für die Rügeobliegenheit des Bestellers gilt § 377 HGB.
  5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

VIII. Schadensersatz

  1. Der Lieferant haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Lieferant nur, wenn diese auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen.
  3. Der Lieferant haftet für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit beruhen, grundsätzlich nur bis zu einem Betrag, der dem dreifachen des Auftragswerts der Bestellung entspricht.
  4. Der Lieferant haftete ausschließlich für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
  5. Die Haftung des Lieferanten für Schäden, die aufgrund unsachgemäß vorgenommener Änderungen an den verkauften Gegenständen durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte entstehen, ist ausgeschlossen. Der Lieferant übernimmt ferner keine Haftung für Werbeaussagen des Bestellers auf Verpackungstexten oder anderen Werbeträgern. Sofern der Besteller die vom Lieferanten verkauften Gegenstände in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland exportiert, hat der Besteller selbst für die ordnungsgemäße Kennzeichnung und sonstige Verkehrsfähigkeit der verkauften Gegenstände in den Exportländern zu sorgen.
  6. Bei Anfertigung verkaufter Gegenstände nach Angaben des Bestellers haftet dieser dafür, dass ihm sämtliche Patent-, Gebrauchsmuster- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte zustehen. Der Besteller stellt den Lieferanten insoweit auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei.

 

IX. Verjährung von Ansprüchen

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Das gilt jedoch nicht in den Fällen des Rückgriffsanspruchs des Unternehmers gemäß § 479 Abs. 1 BGB.
  2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Lieferanten bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
  3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
    1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
    2. Die Verjährungsfristen gelten auch dann nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist vorliegen würden.
    3. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
  5. Für die Hemmung der Verjährung gilt § 203 BGB mit folgenden Maßgaben: Vertragsverhandlungen beginnen mit Zugang eines Schreibens, in dem eine Seite Ansprüche gegen die andere geltend macht. Vertragsverhandlungen gelten als beendet, wenn eine Seite ein diesbezügliches Schreiben der Gegenseite nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich beantwortet.

 

X. Warenbeistellung durch den Besteller oder Dritte

  1. Werden Rohstoffe, Bulkware oder Packmittel vom Besteller oder von einem durch den Besteller bestimmten Dritten beigestellt, übernimmt der Lieferant keine Haftung und Gewährleistung bezüglich der chemischen oder physikalischen Reaktionen des Produktes und der Stabilität, Haltbarkeit, Wirksamkeit oder Verträglichkeit des Fertigproduktes oder des Packmittels.
  2. Wareneingangskontrollen für beigestellte Materialien erfolgen nur bei gesonderter Beauftragung durch den Besteller und werden vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Beigestellte Ware (einschließlich Rohstoffe, Bulkware und Packmittel) wird nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers durch den Lieferanten versichert.
  4. Beigestellte Rezepturen werden nicht auf ihre Verkehrsfähigkeit und -tauglichkeit überprüft. Eine Gewährleistung und Haftung für die beigestellten Rezepturen wird nicht übernommen.

 

XI. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Rechtsstreitigkeiten ist der Hauptsitz des Lieferanten.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

XII. Schlussbestimmungen

  1. Die Rechte aus diesem Vertrag dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partie von keinem der Vertragspartner abgetreten werden.
  2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ganz oder teilweise unwirksam herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt; die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen des Gesamtvertrages am nächsten kommt.