Einkaufsbedingungen

 

Stand: Juli 2017

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe bei unseren Lieferanten ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als wir diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Schweigen auf vom Lieferanten mitgeteilte anderslautende Bedingungen gilt nicht als Zustimmung.

1.2 Vertragliche Vereinbarungen zwischen uns und unseren Lieferanten über Preise, Ausführungen und Zahlungsweisen beziehen sich immer nur auf den jeweils konkret abgeschlossenen Vertrag und haben keine Gültigkeit für Folgeverträge. Diese in die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien einbezogenen Einkaufsbedingungen gelten jedoch bei Teillieferungen auch für alle folgenden Lieferungen, auch insoweit, als die vorliegenden Einkaufsbedingungen mit den Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Lieferanten in Widerspruch stehen.


2. Bestellungen

2.1 Bestellungen und deren Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

2.2 Der Lieferant hat die Bestellung / Änderung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb von 14 Tagen - gerechnet vom Eingang der Bestellung / Änderung beim Lieferanten- keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir berechtigt die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

2.3 Wir sind jederzeit berechtigt bei noch nicht bzw. noch nicht voll erfüllten Bestellungen / Änderungen hinsichtlich Spezifikation, Lieferungen und Lieferzeit zu verlangen. Eine Bestellung ist nicht voll erfüllt, wenn der Lieferant noch nicht alle im konkreten Fall vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hat.

2.4 Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen darf der Lieferant Dritte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung unsererseits einschalten. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Fall, dafür Sorge zu tragen, dass diese Einkaufsbedingungen auch durch den von ihm beauftragten Dritten eingehalten werden. Hierzu hat der Lieferant dem Dritten ein Exemplar dieser Einkaufsbedingungen auszuhändigen.

 

3. Lieferung und Abnahme

3.1 Liefertermine bzw. Liefereinteilungen werden nach Rücksprache mit unserem Lieferanten durch uns festgelegt.

3.2 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und werden grundsätzlich ab dem Tag gerechnet, an dem unsere Bestellung beim Lieferanten eingegangen ist.

3.3 Erkennt der Lieferant, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung ganz oder zum Teil nicht möglich ist, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Eine Lieferung darf nur dann außerhalb der vereinbarten Liefertermine erfolgen, wenn wir die vom Lieferanten für die verspätete Lieferung genannten Gründe ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Einwirkungen höherer Gewalt auf Seiten des Lieferanten (z.B. Naturkatastrophen) werden von uns nur anerkannt, wenn uns der Eintritt dieser Ereignisse durch den Lieferanten unverzüglich zur Kenntnis gebracht worden ist. Nur in diesem Fall ist der Lieferant während der Dauer des Vorliegens des
Hindernisses zur Unterbrechung der Belieferung berechtigt Liegt auf unserer Seite höhere Gewalt vor, sind wir nach Mitteilung des betreffenden Ereignisses an den Lieferanten dazu berechtigt, jederzeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3.4 Im Falle der Nichteinhaltung der Liefertermine durch den Lieferanten stehen uns die gesetzlich bestimmten Rechte zu.

3.5 Bei Lieferungen frei Werk geht die Gefahr auf uns über, wenn die Lieferung am Erfüllungsort ordnungsgemäß übergeben und abgenommen wurde.

3.6. Die Bestellmenge darf maximal um 3 % überliefert werden. Zu Minderlieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt. Besteht eine Liefereinteilung sind wir lediglich verpflichtet, die darin verbindlich festgelegten Mengen abzunehmen. Wir sind berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht werden, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder Lagerkosten zu berechnen.

3.7. Arbeitsausstände (Streiks, Aussperrungen), Betriebsstörungen sowie Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle bei uns, die eine Verringerung des Verbrauches zur Folge haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Abnahme.

3.8. Für Maße, Mengen, Qualität sind bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelte Werte maßgebend. Sind Kilopreise vereinbart, so gilt für die Berechnung das bahnamtliche oder bei uns ermittelte Gewicht.

 

4. Qualität

4.1 Die zu liefernden Waren müssen den jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien der VDE-Vorschriften und den anerkannten neusten Regeln der Technik sowie den dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebedingungen usw. entsprechen.

4.2 Falls von uns Erst- und Ausfallmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe mit der Serienfertigung beginnen.

4.3 Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrüstet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische als auch Spezifikationsänderungen hinweist. Jegliche Änderungen des Liefergegenstandes dürfen jedoch in jedem Falle nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Freigabe vorgenommen werden.

 

5. Preis und Zahlung

5.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Sämtliche öffentliche Abgaben, z. B. Steuern, Zölle, Stempelkosten usw., trägt der Lieferant.

5.2 Verpackungskosten, Lagergeld, sämtliche Versandkosten und Transportkosten trägt der Lieferant. Das gilt auch für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenden Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. Rücksendung der Verpackung erfolgt nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist. Der Versand erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten. Die Verpackung ist, soweit sie im vereinbarten Preis nicht enthalten ist, zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens 2/3 des berechneten Preises uns gutzuschreiben. Die Berechnung von Pfandgeldern für Verpackung wird von uns nicht anerkannt.

5.3 - Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßen Wareneingang und Eingang der prüfbaren Rechnung - Rechnungen für Wareneingänge vom 1. - 15. des Monats per Ultimo desselben Monats - Rechnungen für Wareneingänge vom 16. - Ultimo des Monats per 15. des Folgemonats - jeweils unter Ausnutzung von 3% Skonto oder 60 Tage netto.

5.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

5.5 Die Wahl des Zahlungsmittels steht uns zu.

5.6 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, die Zahlung im angemessenen Verhältnis zwischen Warenwert und geschätzten Wert des Mangels bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.

 

6. Gewährleistung und Mängelrüge, Haftung

6.1 Die Gewährleistungspflicht und Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.

6.2 Der Lieferant gewährleistet insbesondere (nicht abschließend) wie folgt:

6.2.1. Die Produkte entsprechend in jeder Hinsicht anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften und Regularien des Staates, in dem das Produkt hergestellt, gelagert oder woher es geliefert wurde und wo es Verwendung findet.

6.2.2. Die Herstellung der Produkte ist von hoher Qualität und geschieht inÜbereinstimmung mit besten Industriestandards. Die Produkte sind sicher, verkehrsfähig und für den vorausgesetzten Gebrauchszweck geeignet und entsprechen in jeder Hinsicht den Spezifikationen.

6.2.3. Die Produkte sind in Übereinstimmungen mit den Spezifikationen und gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet (letzteres schließt insbesondere das Herstellungsland sowie das Bestimmungsland/die Bestimmungsländer ein).

6.3. Verborgene, d.h. bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel müssen von uns innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung gerügt werden. Offenkundige Mängel müssen innerhalb von sieben Tagen nach Anlieferung der Ware gerügt werden. Für die Fristwahrung genügt in beiden Fällen die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die vorgenannten Fristen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Lieferanten. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

6.4 Wir sind berechtigt, wegen ordnungsgemäß gerügter offenkundiger Mängel innerhalb eines Jahres ab Abnahme die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen, wobei zwischenzeitlich geleistete Zahlungen nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung gelten. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen verborgener Mängel ist nicht an diese Fristen gebunden.

6.5 Die vorgenannten Rügefristen beginnen im Falle einer vom Lieferanten durchgeführten Nacherfüllung mit der Lieferung der Ersatzware bzw. der nachgebesserten Ware neu zu laufen.

6.6 Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. Haftungsansprüchen von Dritten, die durch die Herstellung, Lieferung oder Lagerung der Produkte entstehen, freizustellen. Er ist verpflichtet, uns zur Abgeltung berechtigter Ansprüche geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Freistellung- und Erstattungspflicht gilt nicht, sofern das zugrundeliegende Ereignis nachweisbar auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten von uns oder eines unserer Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder mit uns verbundener Unternehmen beruht.

 

7. Schutzrechte

7.1 Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

7.3 Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

 

8. Warenkennzeichnung und Versandvorschriften

8.1 Der Lieferant wird die Lieferungsgegenstände in der von uns vorgeschriebenen Weise zum Zwecke der Lieferung kennzeichnen und verpacken und zum Versand bringen.

8.1.1 Paletten Die Lieferung muss auf einwandfreien Euro-Paletten erfolgen (helle, keine Blaue, unbeschädigt, unverschmutzt, möglichst neue oder 1A Qualität). Max. Palettenhöhe 1,20 m incl. Palette (2 Paletten gestapelt sind möglich). Die Palettenfahnen müssen jeweils auf jeder Schmalseite angebracht werden (2 Stück pro Palette). Ein Muster der gelieferten Ware muss neben einer der beiden Palettenfahnen angebracht sein. Die Paletten müssen verkehrssicher gepackt und gesichert sein.

8.1.2 Palettenfahnen, müssen mindestens nachfolgende Informationen enthalten:

  • unsere Artikelnummer (groß und Fettdruck)
  • unsere Artikelbezeichnung
  • Menge
  • Verpackungseinheit
  • Artikelnummer des Lieferanten
  • Produktionsdatum

8.1.3 Lieferscheine, müssen mindestens nachfolgende Informationen enthalten:

  • unsere Artikelnummer
  • unsere Artikelbezeichnung
  • Artikelbezeichnung des Lieferanten
  • Verpackungseinheit
  • unsere Bestellnummer
  • Angabe über Leihgebinde (falls zutreffend)
  • Analysenzertifikat (falls zutreffend)
  • Gefahrgutpapiere (falls zutreffend)

8.1.4 Rechnungen, müssen mindestens nachfolgende Informationen enthalten:

  • unsere Artikelnummer
  • unsere Artikelbezeichnung
  • Artikelbezeichnung des Lieferanten
  • entsprechende Lieferscheinnummer
  • Verpackungseinheit
  • unsere Bestellnummer
  • Angabe über Leihgebinde (falls zutreffend)

 

9. Fertigungsmittel

9.1 Fertigungsmittel wie Spezifikationen, Lehren, Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, Druckunterlagen und dgl., die wir dem Lieferanten zur Verfügung gestellt haben, sind auf Anforderung an uns zurückzugeben.

9.2 Fertigungsmittel die der Lieferant herstellt oder beschafft, hat dieser vom Zeitpunkt der letzten Serienfertigung an (genauere Bestimmung des Zeitpunkts möglich?) über einen Zeitraum von 10 Jahren für den Ersatzbedarf einsatzbereit zu halten.

9.3 Die dem Lieferanten überlassenen oder nach unseren Angaben hergestellten Fertigungsmittel dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräußert, sicherheitsüberlassen, verpfändet oder weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit diesem Fertigungsmittel hergestellten Waren.

 

10. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten sowie sämtliche damit zusammenhängenden technischen und kaufmännischen Unterlagen und Einrichtungen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

11.2 Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.3 Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Münster am Lech. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.